Datum der letzten Aktualisierung | 08. Oktober 2020 |
Umsetzung der Richtlinie | Das E-Government-Gesetz des Landes Saarland wurde im Mai 2019 um die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und der Verarbeitung elektronischer Rechnungen ergänzt. Das Land Saarland hat die Einzelheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs mittels einer Verordnung spezifiziert. |
Webseite zum Thema E-Rechnung | Informationsportal zum zentralen E-Rechnungseingang für Saarland |
Gesetzesgrundlage | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (E-Government-Gesetz Saarland - E-GovG SL) vom 15. November 2017 |
Rechtsverordnung | Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes vom 09. Juli 2020 |
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? | Öffentliche Auftraggeber, insbesondere auch Konzessionsgeber und Sektorenauftraggeber sowie saarländische Auftraggeber, die als Aufraggeber nach § 98 GWB einzustufen sind |
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? | 18. April 2020 |
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich. |
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? |
Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes sieht eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung ab 01.01.2022 vor (§ 3 Abs. 1 E-RechV i.V.m. § 7 Abs. 1 E-RechV). Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung (§ 3 Abs. 2 S. 1 E-RechV) sowie für Direktaufträge bis 1.000 EUR netto (§ 3 Abs. 2 S. 2 E-RechV; diese Ausnahme gilt bis 31.12.2034). |
Welche Ausnahmen bestehen? | Rechnungsdaten, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der je-weils geltenden Fassung, als STRENG GEHEIM, GE-HEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, sind von der Verordnung ausgenommen. (§ 1 Abs. 2 E-RechV). |
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
ZRE RLP (Zentrale Rechnungseingangskomponente Rheinland-Pfalz) |
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? | PEPPOL, E-Mail, Upload |
Welche Standards sind verbindlich? | XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? | Leitweg-ID (sofern Übermittlung über zentralen elektronischen Rechnungseingang), Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, De-Mail- oder E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers |
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? | Lieferantennummer, Bestellnummer |