| Datum der letzten Aktualisierung |
27. Oktober 2025 |
| Umsetzung der Richtlinie |
Am 24. Oktober 2019 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt regelt Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung mit einer am 18. April 2020 in Kraft getretenen Verordnung |
| Webseite zum Thema E-Rechnung |
e-Rechnung (sachsen-anhalt.de) |
| Gesetzesgrundlage |
Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA) (der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 24. Oktober 2019 beschlossen) |
| Rechtsverordnung |
Landesrecht Sachsen-Anhalt - ERechVO LSA | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Gesamtausgabe | Verordnung über die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen ... | gültig ab: 18.04.2020 vom 13. März 2020 |
| Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? |
Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt |
| Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? |
18. April 2020 |
| Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? |
Eine Annahme und Verarbeitung ist unabhängig vom jeweiligen Auftragswert und Betrag der Rechnung sicherzustellen. Somit ist auch der unterschwellige Bereich eingeschlossen. |
| Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? |
Gem. § 3 Abs. 1 ERechVO LSA besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsstellung. |
| Welche Ausnahmen bestehen? |
Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (vgl. § 6 ERechVO LSA) |
| Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? |
Sachsen-Anhalt bietet ein landeseigenes E-Rechnungsportal an. Daneben können gem. § 3 Abs. 2 ERechVO LSA weitere Zugangswege für die Übermittlung eingerichtet werden, sofern diese in geeigneter Weise bereitgestellt werden. |
| Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? |
Weberfassung, Upload, E-Mail, De-Mail und PEPPOL |
| Welche Standards sind verbindlich? |
XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931. |
| Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? |
Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, DE-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse des Rechnungsstellenden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechVO LSA). |
| Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? |
Lieferantennummer, Bestellnummer (§ 4 Abs. 2 ERechVO LSA) |