Nordrhein-Westfalen

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Das E-Government-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde um die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und der Verarbeitung elektronischer Rechnungen ergänzt. Die E-Rechnungs-Verordnung vom 13. August 2019 konkretisiert die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Land Nordrhein-Westfalen
Gesetzesgrundlage Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) vom 8. Juli 2016
Rechtsverordnung E-Rechnungsverordnung NRW vom 13. August 2019 (GV.NRW Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 12. September 2019 Seite 537 bis 588)
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 99 GWB, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 1. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Die Verpflichtung besteht unabhängig des Auftragswertes, sodass sowohl der ober- als auch unterschwellige Vergabebereich eingeschlossen sind.
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen?

Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist nicht vorgesehen. Es steht den öffentlichen Auftraggebern jedoch frei, ihre Lieferanten zur elektronischen Rechnungsstellung zu verpflichten.

Welche Ausnahmen bestehen? Sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. § 22 Abs. 2b EGovG NRW) sowie Rechnungen nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren (§ 6 ERechV NRW).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

vergabe.NRW (Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen)

Bezüglich des Rechnungseingangs soll das Vergabeportal Nordrhein-Westfalen für die Landesverwaltung als zentrale Eingangsplattform ausgebaut werden. Welche Möglichkeiten auf kommunaler Ebene zur Mitnutzung bestehen, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? E-Rechnungen können per Weberfassung, Webupload, DE-Mail, E-Mail oder über PEPPOL übermittelt werden.
Welche Standards sind verbindlich? XRechnung und weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich?

Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 4 EGovG NRW)

Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer und Kostenzuordnung (zum Beispiel Kostenstelle)

Zurück