Niedersachsen

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie Der Niedersächsische Landtag hat im Oktober 2019 das Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) verabschiedet, in dessen Rahmen die EU-Richtline 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt wurde. Das Land Niedersachsen hat die Einzelheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs mittels einer Verordnung spezifiziert.
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Gesetzesgrundlage

NDIG,NI - Niedersächsisches Informationssicherheitsgesetz | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de) vom 24. Oktober 2019

Rechtsverordnung NERechVO,NI - Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de) vom 08. April 2020
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Eine Annahmepflicht besteht für Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug auf öffentliche Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen sowie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes in Bezug auf öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 GWB nicht erreicht.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Die Verpflichtung erstreckt sich gemäß der Begründung des Gesetzes sowohl auf den ober- als auch den unterschwelligen Vergabebereich.
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Eine Verpflichtung der Rechnungssteller ist nicht vorgesehen. Öffentliche Auftraggeber sind bei Vergaben dazu angehalten, die Einreichung elektronischer Rechnungen von ihren Lieferanten einzufordern.
Welche Ausnahmen bestehen? Aufträge, welche Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes darstellen (vgl. § 1 Abs. 2 NERechVO).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

Für die Dienststellen der Landesverwaltung (§ 12 II S.1 NDIG) wurde im Rahmen des Projektes eRechnung eine zentrale elektronische Poststelle (E-Poststelle NAVO) eingeführt, welche durch alle öffentlichen Auftraggeber in Niedersachsen genutzt werden kann und über definierte Eingangskanäle den Empfang von elektronischen Rechnungen gewährleistet. Die zentrale Poststelle steht seit 18.04.2020 zur Verfügung.

Grundsätzlich ist der Empfang von Rechnungen mind. über E-Mail und Webupload sicherzustellen.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen?

E-Mail, Webupload oder Weberfassung.

Eine Übertragung über PEPPOL ist spätestens seit dem 18. April 2022 vorgesehen. Die Rechnungsstellung über DE-Mail soll ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.

Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 5 Abs. 1 NERechVO)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Leitweg-ID, Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 NERechVO)

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