Mecklenburg-Vorpommern

Datum der letzten Aktualisierung 09. Juli 2021
Umsetzung der Richtlinie Das E-Government-Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde vom Gesetzgeber am 28. Oktober 2020 um Regelungen zum elektronischen Rechnungsverkehr ergänzt. Das Land behält sich eine Konkretisierung der Vorgaben mittels Verordnung vor.
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Gesetzesgrundlage

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern (E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern - EGovG M-V) vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 198) wurde am 28. Oktober 2020 um die Regelung zur E-Rechnung ergänzt.

Rechtsverordnung Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - E-RechVO M-V) vom 21.06.2021
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Gem. § 4a Abs. 1 EGovG M-V erstreckt sich die Pflicht zur Annahme von elektronischen Rechnungen auf öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen?

Die Pflicht zur Annahme ist sowohl für den ober- als auch unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen.

Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Gem. vorliegenden Informationen besteht eine Lieferantenverpflichtung ab dem 01. April 2023. (§3 Abs. 1 ERechVO M-V)
Welche Ausnahmen bestehen? Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (§10 ERechVO M-V), Rechnungsstellende, die bei sonstigen Beschaffungen im Ausland nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügen (§3 Abs. 2 ERechVO M-V)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich ist der Standard XRechnung zu verwenden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden (vgl. § 4a Abs. 3 EGovG M-V, §3 Abs. 3 ERechVO M-V).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (§6 ERechVO M-V)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (§6 ERechVO M-V)

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