Bund

Datum der letzten Aktualisierung 24. August 2021
Umsetzung der Richtlinie Auf Bundesebene wurde die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechnungsaustausch durch das E-Rechnungs-Gesetz gelegt. Die Veröffentlichung der Verordnung über die Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen spezifiziert die Vorgaben zur Umsetzung der E-Rechnung auf Bundesebene.
Webseite zum Thema E-Rechnung https://www.e-rechnung-bund.de/
Gesetzesgrundlage Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (§ 4a E-Govnerment-Gesetz (EGovG)) vom 04. April 2017
Rechtsverordnung Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) vom 13. Oktober 2017
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen gilt sowohl für den unter- sowie oberschwelligen Vergabebereich.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? November 2018/2019
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber sind zum Empfang elektronischer Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich verpflichtet (vgl. § 4a Abs. 1 EGovG).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Es besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (§ 3 Abs. 1 ERechV).
Welche Ausnahmen bestehen? Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung besteht nicht für Direktaufträge bis 1.000 Euro, Verfahren der Organleihe, geheimhaltungsbedürfte Rechnungsdaten oder Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

xrechnung.bund.de (Zentraler Rechnungseingang des Bundes, ZRE)

xrechnung-bdr.de (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform, OZG-RE)

Öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung können in Einzelfällen auch Eigenlösungen neben der ZRE und OZG-RE nutzen.

Über die ZRE sind Auftraggeber der unmittelbaren Bundesverwaltung zu erreichen; über die OZG-RE Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung. Eine Registrierung für Rechnungssteller ist erforderlich.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Zur Verfügung stehen die Übertragungskanäle Webformular, Upload, Web-Service (PEPPOL), DE-Mail und E-Mail.
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden (vgl. § 4 Abs. 1 ERechV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Neben umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen müssen Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen und E-Mail-Adresse des Rechnungssteller angegeben werden (§ 5 Abs. 1 ERechV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechV)

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