Bayern

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Der Freistaat Bayern hat das bestehende E-Government-Gesetz um einen Paragrafen zu elektronischen Rechnungen ergänzt und somit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Diese Vorgabe wurde in der Bayerischen E-Government-Verordnung konkretisiert.
Webseite zum Thema E-Rechnung http://www.e-rechnung.bayern.de/
Gesetzesgrundlage Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-D)
Rechtsverordnung

Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) vom 8. November 2016

Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Öffentliche Auftraggeber, für die gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BayEGovG).
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Ja, eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung besteht grundsätzlich ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) BayEGovV). Gemeinden, Gemeindeverbände und Landratsämter sind abweichend hiervon bis Ablauf der Übergangsregelung nur bei oberschwelligen Aufträgen zur Annahme verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) BayEGovV). Ab 18. April 2022 gilt für diese auch die Annahmeverpflichtung im Unterschwellenbereich.
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Es besteht keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.
Welche Ausnahmen bestehen? Bauaufträge im Unterschwellenbereich (Auftragswert unter 5.350.000 Euro) sind bis zum 18. April 2023 ausgenommen (vgl. § 6a Abs. 1 BayEGovV).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen? Die Nutzung eines Verwaltungsportals ist derzeit nicht vorgesehen. Es werden dezentrale Übertragungskanäle geschaffen (bspw. E-Mail-Postfächer).
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? E-Mail
Welche Standards sind verbindlich? Für den elektronischen Rechnungsaustausch soll ein Datenaustauschstandard verwendet werden, welcher den Anforderungen der Norm EN 16931 entspricht. Es wird auf den Standard XRechnung verwiesen, welcher die Vorgaben der Norm erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 2 BayEGovV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Identifikationskennzeichen, Zahlungsbedingungen, Bankverbindung des Zahlungsempfängers, E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BayEGovV).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Es sind keine weiteren Rechnungsinhalte vorgegeben.

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