Baden-Württemberg

Datum der letzten Aktualisierung 10. Juli 2024
Umsetzung der Richtlinie In Baden-Württemberg wurde die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechnungsaustausch durch das E-Government-Gesetz gelegt. Die Veröffentlichung der Verordnung über die Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen spezifiziert die Vorgaben zur Umsetzung der E-Rechnung in Baden-Württemberg.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung - FAQ - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)
Gesetzesgrundlage Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW) vom 17. Dezember 2015
Rechtsverordnung

Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in Baden-Württemberg (ERechVOBW) vom 10. März 2020

Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die nach § 159 Absatz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen in Vergabeverfahren tätig werden.
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Öffentlichen Auftraggeber des Landes, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber sind zum Empfang elektronischer Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich verpflichtet. Abweichend hiervon besteht die Annahmeverpflichtung für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie diesen zuzuordnenden sonstigen Auftraggebern nur im oberschwelligen Vergabebereich (vgl. § 3 Abs. 2 ERechVOBW).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Pflicht besteht nicht, sofern der Rechnungssteller oder der Rechnungsempfänger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist bzw. diesen zuzuordnen ist (vgl. § 3 Abs. 1. 2 ERechVOBW). Ausgenommen von der Versandpflicht sind zudem Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 € netto (vgl. § 3 Abs. 3 ERechVOBW; diese Ausnahme gilt bis 31.12.2025) sowie Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 ERechVOBW). Eine Verpflichtung kann sich ebenfalls aus einem Vertragsverhältnis ergeben.
Welche Ausnahmen bestehen? Es sind Rechnungen vom Geltungsbereich ausgenommen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 LSÜG geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten (vgl. § 1 Abs. 2 ERechVOBW). Ebenfalls ausgenommen sind Bar- und Sofortzahlungen (vgl. § 1 Abs. 3 ERechVOBW).
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

service-bw.de (Dienstleistungsportal des Landes)

Über das Dienstleistungsportal des Landes wird ein zentraler Rechnungseingang einrichtet. Für Behörden des Landes ist die kostenlose Nutzung des zentralen elektronischen Rechnungseingangsportals des Landes Baden-Württemberg verpflichtend (vgl. Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg). Für Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Nutzung des Dienstleistungsportals möglich, hierbei können jedoch anteilige Betriebskosten anfallen.

Eine Registrierung für Rechnungssteller ist nicht erforderlich.

Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Folgende Übertragungskanäle sind im Dienstleistungsportal vorgesehen: Upload ZRE, E-Mail, Webservice über PEPPOL.
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mailadresse des Rechnungssteller oder -senders (vgl. § 5 Abs. 1 ERechVOBW). Elektronische Rechnungen, die über das Dienstleistungsportal übermittelt werden, müssen zusätzlich eine Leitweg-ID enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 ERechVOBW).
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Lieferantennummer, Bestellnummer (vgl. § 5 Abs. 2 ERechVOBW)

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