Sachsen

Datum der letzten Aktualisierung 20. August 2020
Umsetzung der Richtlinie Das Sächsische E-Government-Gesetz wurde am 2. August 2019 um Spezifikationen zum Empfang elektronischer Rechnungen ergänzt und damit die EU-Richtlinie 2014/55/EU in Landesrecht umgesetzt. Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Freistaat Sachsen sind in der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung in Abschnitt 3 geregelt. Neben der Durchführungsverordnung liegt außerdem eine Handreichung zur Umsetzung der elektronischen Eingangsrechnung vor, in welcher der Rechnungsempfang sowie Weiterverarbeitung und Langzeitspeicherung von E-Rechnungen im Freistaat Sachsen erläutert werden.
Webseite zum Thema E-Rechnung E-Rechnung im Freistaat Sachsen
Gesetzesgrundlage Sächsisches E-Government-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718)
Rechtsverordnung Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664)
Wer ist zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet? Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig ist (vgl. § 3a Abs. 1 Sächsisches E-Government-Gesetz).
Ab wann gilt Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen? 18. April 2020
Ist abweichend zur EU-Richtlinie eine Erweiterung auf den unterschwelligen Vergabebereich vorgesehen? Eine Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen im ober- und unterschwelligen Vergabebereich besteht nur für staatliche Behörden (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz).
Ist eine Pflicht zur Rechnungsstellung für Lieferanten vorgesehen? Nein
Welche Ausnahmen bestehen? Sicherheitsspezifische Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. § 20 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)
Ist ein Verwaltungsportal zur Übertragung elektronischer Rechnung vorgesehen?

OZG-RE (OZG-konforme Rechnungseingangsplattform)

Aus der offiziellen E-Government-Webseite des Landes Sachsen geht hervor, dass die Anbindung sämtlicher sächsischer Behörden an die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) erfolgt.
Welche Übertragungskanäle sind für den elektronischen Rechnungsaustausch vorgesehen? Weberfassung, Webupload, E-Mail, De-Mail, PEPPOL
Welche Standards sind verbindlich? Grundsätzlich soll der Standard XRechnung genutzt werden. Darüber hinaus können auch weitere Standards gemäß den Anforderungen der Norm EN 16931 Anwendung finden.
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich? Leitweg-ID, Bankverbindungsdaten, Zahlungsbedingungen, E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse (vgl. § 16 Abs. 2 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)
Welche Rechnungsinhalte sind verbindlich, sofern diese im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt wurden? Bestellnummer, Lieferantennummer (vgl. § 16 Abs. 3 Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung)

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